Satzung der Wirtschaftsjunioren Darmstadt-Südhessen e.V.

(Fassung vom 17. Januar 2017)

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein trägt den Namen „Wirtschaftsjunioren Darmstadt-Südhessen“.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar 2013.

1.4 Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

1.5 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

2. Zweck des Vereins

2.1 Der Zweck des Vereins Wirtschaftsjunioren Darmstadt-Südhessen e.V. (Juniorenkreis) wird – wie er in der letzten Satzung vom 29.11.2010 statuiert wurde – mit dieser Satzung weiterverfolgt, jedoch wie folgt neu gefasst und ergänzt:

Der Zweck des Vereins ist

a) den Dialog und den Erfahrungsaustausch zwischen jungen Unternehmern, Führungskräften und Führungsnachwuchskräften, die Verantwortung in allen Bereichen der Gesellschaft übernehmen, zu fördern

b) die gemeinsame Behandlung gesamtwirtschaftlicher und gesellschaftspolitischer Gegenwart- und Zukunftsfragen,

c) die Erörterung und Schaffung von Möglichkeiten für eine außerbetriebliche Weiterbildung von Führungs- und Führungsnachwuchskräften im Wirtschaftsjuniorenkreis Darmstadt,

d) Erarbeitung und Vertretung gemeinsamer Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Institutionen, soweit es sich um die gemeinsamen Interessen des Darmstädter Juniorenkreises betreffenden Fragen und Themen handelt,

2.2 Die Aktivitäten orientieren sich am Rahmen der Satzung des Bundesverbands Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V.

2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere durch Projektarbeit, Fortbildungsseminare und die Teilnahme sowie die Organisation von Konferenzen verwirklicht.

2.4 Der Verein fördert die Mitarbeit seiner Mitglieder in Organen der demokratischen Gesellschaft, wie der kommunalen Selbstverwaltung sowie der wirtschaftlichen Selbstverwaltung, insbesondere der Industrie- und Handelskammern.

2.5 Der Verein beteiligt sich an nationalen und internationalen Veranstaltungen und führt solche Veranstaltungen durch, deren Aufgabe es auch ist, die internationale Einstellung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Völkerverständigungsgedanken zu fördern.

2.6 Der Verein ist Partner der Industrie- und Handelskammer Darmstadt und setzt sich mit dieser gemeinsam für den regionalen Wirtschaftsraum ein.

2.7 Der Juniorenkreis gehört den Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V. („WJD“) und den Wirtschaftsjunioren Hessen e.V. („WJH“), sowie über die WJD der Junior Chamber International (JCI) an. Der Juniorenkreis „Wirtschaftsjunioren Darmstadt-Südhessen“ repräsentiert nach innen und außen durch die Bezeichnung „JCI Darmstadt“ ohne den Zusatz „e.V.“ seine, über die WJD vermittelte Mitgliedschaft im Verband der Junior Chamber International als deren Local Organization Member.

2.8 Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher und ein nicht gemeinnütziger Verein.

2.9 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.10 Etwaige Gewinne oder sonstige Mittel des Vereins, wie z.B. Mitgliedsbeiträge oder andere Einnahmen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Mitgliedschaft

3.1 Ordentliches Mitglied kann sein, wer im Alter ab 18 und bis zu 40 Jahren als Unternehmer, Mitglied einer Geschäftsführung oder Vorstands oder leitender Angestellter tätig ist oder für die Übernahme solcher Aufgaben herangebildet wird bzw. diese anstrebt und den Wohnsitz oder eine berufliche Tätigkeit innerhalb des Bezirks der Industrie- und Handelskammer Darmstadt inne hat. Andere Personen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr können dem Juniorenkreis angehören, wenn sie dessen Ziele teilen und deren Erreichung fördern.

3.2 Die ordentliche Mitgliedschaft verpflichtet zur aktiven und regelmäßigen Teilnahme an der Projektarbeit und den Veranstaltungen des Juniorenkreises. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

3.3 Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, werden ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 40. Lebensjahr vollendet wurde, Fördermitglieder. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in Organe des Juniorenkreises, vor allem den Vorstand gewählt werden. Sofern sie vor Vollendung des 40. Lebensjahres bereits in ein Organ des Juniorenkreises gewählt wurden, verbleiben sie Mitglied dieses Organs bis zum Ende ihrer Amtszeit. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

3.4 Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Vorstand zu stellen, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn er nach seinem freien Ermessen der Auffassung ist, dass der Antragsteller die Kriterien dieser Satzung für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllt oder durch dessen Aufnahme dem Verein ein Nachteil entstehen könnte. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

3.5 Eine Ehrenmitgliedschaft kann auf Grund besonderer Verdienste um den Juniorenkreis durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes, unter Berücksichtigung der Ernennungsrichtlinie, verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist altersunabhängig und beitragsfrei; sie setzt keine Mitgliedschaft im Juniorenkreis voraus, sie schließt die ordentliche Mitgliedschaft im Juniorenkreis aber auch nicht aus. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in Organe des Juniorenkreises, vor allem den Vorstand gewählt werden.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet

a) durch Versterben,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss,

d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

4.2 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn dem Juniorenkreis unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zugemutet werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Juniorenkreises verstößt.

4.3 Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, der die Ausschlussgründe schriftlich wiedergibt und dem Mitglied in nachweisbarer Form zustellt. Dem Mitglied ist zuvor die Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Mitgliederversammlung hat den Ausschluss mit einer Mehrheit von zwei Drittel der gültigen Stimmen zu bestätigen, andernfalls gilt der Ausschluss als nicht erfolgt. Stimmenthaltungen werden als Ablehnung des Ausschlusses gewertet.     Das betroffene Mitglied hat in dieser Mitgliederversammlung insoweit Rede- und Stimmrecht. Beschließt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, ist dieser sofort wirksam.

4.4 Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung mit Androhung der Streichung den Rückstand nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres entrichtet hat.

5. Organe des Juniorenkreises

5.1 Organe der Wirtschaftsjunioren Darmstadt-Südhessen e.V. sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

5.2 Fakultativ kann der Vorstand Fachausschüsse und/oder einen Beirat aus der Mitte der Mitglieder bilden bzw. deren Bildung zustimmen. Beirat und Fachausschüsse haben keine Vertretungsbefugnis.

6. Mitgliederversammlung

6.1 Alle Mitglieder des Juniorenkreises bilden die Mitgliederversammlung.

6.2 Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt und zwar am Ende des Geschäftsjahres.

6.3 Eine Mitgliederversammlung wird darüber hinaus einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

6.4 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten, in allen Grundsatzfragen und insbesondere über

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Wahl der Kassenprüfer,

d) die Höhe des Mitgliedsbeitrages und

e) Satzungsänderungen.

6.5 Die Mitgliederversammlung wird schriftlich vom Vorstand eingeladen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß mit einer Frist von einem Monat unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurde. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Ausschlaggebend für die Fristwahrung ist der Tag der Postaufgabe der Einladung an alle Mitglieder unter der letzten bekannten Anschrift.

6.6 Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

6.7 Der Vorsitzende des Vorstandes oder ein Stellvertreter leiten die Versammlung.

6.8  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

6.9  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.

6.10 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu verfassen, das vom Sitzungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

7. Vorstand

7.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Juniorenkreises, die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Entscheidung in allen Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

7.2 Der Vorstand besteht aus mindestens drei jedoch höchstens fünf stimmberechtigten Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden („Kreissprecher“) und zwei Stellvertreter („1. und 2. stellvertretender Kreissprecher“) für jeweils ein Geschäftsjahr. Darüber hinaus gehört dem Vorstand der/die Vorsitzende des Vorjahres („Past-President“) mit Stimmrecht an. Der Vorstand kann im Rahmen dieser Satzung und der geltende Gesetze Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich bestimmen.

7.3  Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500,- € ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich.

7.4  Die Wahl zum Vorstand erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist in direkter Folge nur einmal möglich.

7.5  Eine vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist durch die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der gültigen Stimmen möglich. Stimmenthaltungen werden als Ablehnung der Abberufung gewertet.

7.6  Legt ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit sein Amt nieder, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied mit einer Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

7.7  An den Sitzungen des Vorstandes kann ein Mitarbeiter der Industrie- und Handelskammer Darmstadt beratend teilnehmen.

8. Beschlussfassung des Vorstandes

8.1 Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8.2 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich, elektronisch per E-Mail oder fernmündlich einberufen werden. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

8.3 Die Sitzungen leitet der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter. Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

8.4 Alternativ können Beschlüsse des Vorstands auf Anregung des Kreissprechers auch als sogenannte Umlaufbeschlüsse gefasst werden; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern. Umlaufbeschlüsse können schriftlich oder durch jede Form der Telekommunikation gefasst werden. Für den Umlaufbeschluss ist von dem Vorsitzenden eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.

9. Kassenführung

Zwei durch die Mitgliederversammlung zu bestellende Kassenprüfer, die keine Vorstandsmitglieder sind, prüfen geschäftsjährlich die Kassenführung des Vorstands.

10. Beiträge

10.1 Von den Mitgliedern des Juniorenkreises wird ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Die aktuelle Beitragshöhe ist der Beitragsordnung zu entnehmen. Der Beitrag ist nach Rechnungsstellung durch den Juniorenkreis am Anfang des Kalenderjahres im Voraus zu entrichten.

10.2 In Härtefällen oder bei besonderen Leistungen kann der Mitgliedsbeitrag vom Vorstand erlassen werden.

11. Satzungsänderungen

11.1 Für Änderungen dieser Satzungen bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

11.2 Inhalt und Umfang der Satzungsänderung müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

12. Auflösung des Vereins

12.1 Die Auflösung des Juniorenkreises kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Ladungsfrist für diese zweite Versammlung beträgt zwei Wochen.

12.2 Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen. In diesem Beschlussverfahren werden Stimmenthaltungen als Zustimmung zur Auflösung des Juniorenkreises gewertet.

12.3 Im Falle der Auflösung des Juniorenkreises ist das Vermögen der Industrie- und Handelskammer Darmstadt mit der Maßgabe, es ausschließlich die in Ziffer 2 genannten Zwecke und Aufgaben zu verwenden, zuzuführen.

13. Sonstiges

Der Vorstand wird bevollmächtigt, die vorliegende Satzung zu ändern und zu ergänzen, um Beanstandungen des Vereinsregisters zur Eintragung des Vereins abzuhelfen, ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung vorgenommen zu haben. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt diese Veränderungen.

14. Salvatorische Klausel

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

14.2 Für eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung eine rechtswirksame Bestimmung zu beschließen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitest möglich entspricht.

15. Inkrafttreten

15.1 Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 17. Januar 2017 beschlossen worden.

15.2 Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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